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Haftung von Geschäftsführern bei Pflichtverletzung

Haftung von Geschäftsführern bei Pflichtverletzungen 

Im türkischen Wirtschaftsrecht rückt die persönliche Haftung von Geschäftsführern immer stärker in den Fokus der Rechtsprechung. Wer eine Kapitalgesellschaft wie eine Limited Şirketi oder eine Anonim Şirketi führt, trägt nicht nur operative Verantwortung – sondern auch rechtliche. Türkische Gerichte legen dabei zunehmend strengere Maßstäbe an das Verhalten von Geschäftsführern, insbesondere bei Verstößen gegen steuerliche Pflichten, insolvenzrechtliche Vorschriften oder Buchführungspflichten.

 

In der Praxis kommt es häufig zu Haftungsprozessen, weil Geschäftsführer wesentliche Sorgfaltspflichten verletzt haben – etwa durch verspätete Zahlungen an Finanzbehörden, unzulässige Gewinnausschüttungen oder unterlassene Maßnahmen bei drohender Zahlungsunfähigkeit. Auch die verspätete oder unterlassene Insolvenzanmeldung führt regelmäßig zur persönlichen Inanspruchnahme.

 

Zudem zeigt sich in aktuellen Entscheidungen, dass eine interne Ressortverteilung keine automatische Entlastung bedeutet: Auch wenn Aufgaben delegiert wurden, bleibt eine grundlegende Kontrollverantwortung bestehen. Gerade im Steuerrecht haften Geschäftsführer persönlich, wenn sie es versäumen, fällige Zahlungen abzuführen – selbst wenn sie die operative Abwicklung einem Dritten überlassen haben.

 

Typische Fälle, in denen türkische Gerichte eine persönliche Haftung angenommen haben:

  • Nichtabführung von Steuern trotz ausreichender Liquidität der Gesellschaft

  • Ausschüttung von Gewinnen bei gleichzeitigem Kapitalverlust

  • Fehlende oder fehlerhafte Buchführung, die zu steuerlichen oder zivilrechtlichen Nachteilen führte

  • Unterlassene Insolvenzanmeldung, obwohl die Gesellschaft zahlungsunfähig war

 

Besonders zu beachten ist auch die Entwicklung im internationalen Kontext: Geschäftsführer mit Wohnsitz im Ausland – etwa in Deutschland – können ebenfalls in der Türkei haftbar gemacht werden, wenn sie im Handelsregister eingetragen oder tatsächlich für die Gesellschaft tätig waren. Auch formelle Geschäftsführer ohne reale Entscheidungskompetenz haften, wenn sie ihre Aufsichtspflichten vernachlässigen oder Verstöße dulden.

 

Die aktuelle Rechtsprechung verdeutlicht, dass türkische Gerichte nicht nur auf die formale Stellung, sondern auf die tatsächliche Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben abstellen. Fehlende Protokolle, interne Kontrolllücken oder eine passive Rolle schützen nicht vor persönlicher Inanspruchnahme.

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